Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1995

HG 1995

§ 5 Mehrausgaben

(1) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 der

Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 15 000 000 Deutsche Mark

festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Abs. 1 Satz

2 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Mit Einwilligung des

Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages sind von dieser

Höchstgrenze die unvorhergesehenen Komplementärmittel ausgenommen,

die das Land zur Mitfinanzierung der von den Europäischen Gemeinschaften

oder vom Bund zweckgebunden zur Verfügung gestellten Ausgabemittel

aufbringen muß. Dies gilt entsprechend für vom Land im Rahmen der

Bundesauftragsverwaltung zu leistende unvorhergesehene und unabweisbare

Verwaltungsausgaben.

(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind die Ansätze der

Titel der Gruppen 511 bis 528 und 532 bis 546 mit Einwilligung des Ministers

der Finanzen gegenseitig deckungsfähig. Eine Einwilligung ist dann nicht

erforderlich, wenn die veranschlagte Ausgabe beim Einzeltitel nicht mehr als 2

000 Deutsche Mark oder um vierzig vom Hundert des Ansatzes überschritten

werden soll.

(3) Mehrausgaben bei Ausgaben für veranschlagte kleine und

große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten dürfen mit Einwilligung des

Ministers der Finanzen abweichend von § 37 der Landeshaushaltsordnung in

der Höhe geleistet werden, in der bei veranschlagten Ausgaben für

andere kleine und große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten

kassenmäßige Minderausgaben entstehen. überschreiten diese

Mehrausgaben den Betrag von 5 000 000 Deutsche Mark im Einzelfall, ist die

Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages

einzuholen.

(4) Der Minister der Finanzen berichtet dem Ausschuß

für Haushalt und Finanzen des Landtages zum 30. Juni, zum 30. September

und zum 31. Dezember über den aktuellen Mittelabfluß aus dem

Landeshaushalt. Die Ressorts berichten auch über den Stand der

Bewilligungen bei den Hauptgruppen 6 und 8. Darüber hinaus berichten die

Ressorts zum 30. September 1995 über die Besetzung der Planstellen und

Stellen und der Minister der Finanzen über die Inanspruchnahme der

Verpflichtungsermächtigungen zum 30. September 1995.

(5) Der Minister der Finanzen berichtet dem Ausschuß

für Haushalt und Finanzen des Landtages über die Gewährung und

Inanspruchnahme von Bürgschaften, Rückbürgschaften, Garantien

und sonstigen Gewährleistungen durch das Land gemäß

§§ 3 und 4 Haushaltsgesetz per 30. September 1995.

(6) Ausgaben für Investitionen und Betrieb von

Datenfernübertragungsnetzen sind grundsätzlich in Höhe von

dreißig vom Hundert gesperrt. Die gesperrten Ausgaben sind zur

Finanzierung des Landesverwaltungsnetzes einzusetzen. Das Nähere regelt

der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern.

(7) Zur Erwirtschaftung einer globalen Minderausgabe für

sächliche Verwaltungsausgaben von 48 886 900 Deutsche Mark sind die

Gesamtausgaben bei den Obergruppen 51 bis 54 in den jeweiligen

Einzelplänen - mit Ausnahme der Einzelpläne 01, 13 und 14 - in

Höhe von 5 vom Hundert gesperrt.

(8) In Abweichung von § 19 Abs. 2 Satz 1 und § 45

Abs. 3 Landeshaushaltsordnung darf der Minister der Finanzen seine Einwilligung

in die Inanspruchnahme von Ausgaberesten auch erteilen, wenn die

übertragenen Ausgaben nach Ausschöpfung anderer

Deckungsmöglichkeiten aus einem nicht in Anspruch genommenen Teil der

Kreditermächtigungen des Vorjahres gedeckt werden.

(9) In den Einzelplänen veranschlagte Mittel für

Maßnahmen nach dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost (IFG) vom

23. Juni 1993 (BGBl. I S. 982) dürfen mit Einwilligung des Ministers der

Finanzen im gleichen oder in andere Einzelpläne umgesetzt werden, sofern

die Maßnahmen voraussichtlich nicht oder nicht im geplanten Umfang

durchgeführt werden.

§ 4 § 6